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Satzung

 

Satzung

Kultur- und Heimatverein Gröditz e. V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann:

„Kultur- und Heimatverein Gröditz e. V.“.

Er hat seinen Sitz in Gröditz, Landkreis Meißen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist:

  1. Der Verein fördert die kulturelle Arbeit in der Stadt Gröditz, in dem von seinen Mitgliedern Initiativen und Aktivitäten zur Planung, Organisation, Koordinierung und Durchführung kultureller Veranstaltungen der unterschiedlichsten Art ausgehen.
  2. Mit dem Ziel, der Entwicklung einer lebendigen Heimat- und Brauchtumspflege widmet sich der Verein in besonderem Maße der Erforschung der Stadtgeschichte und deren Darstellung in der Öffentlichkeit.
  3. Bei der Umsetzung aller unter den Nummern 1 und 2 genannten Aufgaben stützt sich der Verein auf eine enge Zusammenarbeit mit der Stadt Gröditz, deren Einrichtungen, den örtlichen Vereinen und gesellschaftlichen Organisationen sowie den Unternehmern und Gewerbetreibenden.
  4. Der Verein versteht sich als eine parteipolitisch und konfessionell ungebundene Einrichtung die von den Bürgern der Stadt Gröditz getragen wird.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  

( 2) Das Präsidium kann beschließen, dass an den Vorstand angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder seine satzungsmäßigen Pflichten verletzt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

(5) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach dessen Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

 

§ 5 Finanzen

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Finanzordnung maßgebend, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Zuschüssen der Stadt Gröditz und Spenden.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

der Vorstand und

die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

Zusätzlich können in einen erweiterten Vorstand ein Schriftführer und bis zu vier Beisitzer gewählt werden.

(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei

 Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Der Vorstand kann für ein weggefallenes Vorstandsmitglied bei Bedarf ein Ersatzmitglied kooptieren, dessen Amt mit der nächsten Mitgliederversammlung endet.

(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall die des Stellvertreters entscheidend.

(6) Über die Beratungen des Vorstandes wird ein Protokoll gefertigt, welches vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichnet wird.

(7) Der Vorstand wird ermächtigt, selbst an Stelle der Mitgliederversammlung die Satzung zu ändern, wenn bei der Anmeldung zum Vereinsregister das Registergericht die eingereichte Satzung in einer Zwischenverfügung beanstandet und eine Änderung notwendig ist, damit der Verein eingetragen werden kann.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und zuständig für alle Aufgaben, die nicht durch diese Satzung oder durch Beschluss einem Vereinsorgan übertragen worden sind.

(2) Auf Vereinsorgane kann nicht übertragen werden die Beschlussfassung über

  1. den Wirtschaftsplan ,
  2. die Wahl und Abwahl des Vorstandes sowie die Wahl des Rechnungsprüfers,
  3. die Genehmigung des Berichts des Rechnungsprüfers und die Entlastung des Vorstandes,
  4. die Änderung der Satzung,
  5. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  6. die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Widerspruchsfällen,

(3) In den ersten vier Monaten eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder  oder wenn es die Geschäftslage erfordert einzuberufen.

(4) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche. Der Einladung sind die Verhandlungsgegenstände und die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen.

In Eilfällen kann die Mitgliederversammlung ohne Frist, formlos und unter Angabe der Beratungsgegenstände einberufen werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder grundsätzlich beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Davon ausgenommen sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Dafür ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Wahlen werden geheim mit Stimmzettel vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Vereinsmitglied widerspricht. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat.

(7) Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vereinsvorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.

   

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt andere Personen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Gröditz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

Gröditz, 10.04.2015

 

Gerne können sie sich auch hier unsere Satzung als PDF Datei downloaden

 

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