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Bürgerbegehren Dreiseithof

 

Außerordentliche Sitzung am 26.09.2013, 18:30 Uhr Sitzungssaal im Rathaus

 

Beschlussvorlage:

 

Sach- und Rechtslage:

 

Die Stadt Gröditz erwarb den Dreiseithof an der Hauptstraße 17 mit dem Ziel, diese historische Hofanlage für die städtische Bibliothek und als Vereinssitz umzubauen. Geplant ist eine Umnutzung zum kulturellen Mittelpunkt der Stadt Gröditz, in dem zum einen öffentliche Einrichtungen wie die Stadtbibliothek und zum anderen die Bürger bzw. die Gröditzer Vereine eine „kulturelle Bleibe“ finden.

 

Das regionstypische Denkmal soll durch die Umbaumaßnahmen erhalten werden und gleichzeitig das kulturelle Leben von Gröditz bereichern. Das Zeugnis der alten bäuerlichen Ortsstruktur wird durch seine vielseitige Funktion für die Bevölkerung einen lebendigen Ort ausmachen.

 

Mit ihrem Grundsatzbeschluss vom 23. November 2009 stimmten die Mitglieder des Stadtrates mehrheitlich für den Umbau der denkmalgeschützten Hofanlage in ein Kultur – und Begegnungszentrum. In der Folgezeit wurden durch die Verwaltung im engen Zusammenwirken mit der Arbeitsgruppe „Dreiseithof Gröditz“,  Behörden und Fachplanern die Voraussetzungen für die Umsetzung des Stadtratsbeschlusses geschaffen. Nachdem der 2012 begonnene erste Bauabschnitt (Umbau der Scheune und Freiflächen) vor der Vollendung steht, beschloss der Stadtrat am 22. Juli 2013 die Weiterführung des Projekts. Um möglichst zeitnah mit den Bauabschnitten 2 (Fachwerkhaus) und 3 (Auszugshaus) beginnen zu können, stimmten die Mitglieder des Stadtrates in diesem Zusammenhang mehrheitlich dem Vorschlag der Verwaltung zu, dass die dafür benötigten finanziellen Mittel aus dem städtischen Haushalt bis zur Ausreichung der von SAB und SMI in Aussicht gestellten Fördermittel vorfinanziert werden. Für den Fall, dass die Stadt keine Fördermittel erhält, beschlossen die Stadträte, die Fortführung der Baumaßnahmen selbst zu finanzieren.

 

Dagegen richtet sich ein Bürgerbegehren, mit welchem die Gröditzer Wahlberechtigten bis zum 30. August 2013 aufgefordert wurden, den Antrag zu unterstützen, einen Bürgerentscheid über folgende Frage durchzuführen:

„Sind Sie gegen den Beschluss BV 2013/071 des Stadtrates und somit gegen den Weiterbau des Dreiseithofs Hauptstraße 17 zu einem Kultur- und Begegnungszentrum nach der Fertigstellung der Kulturscheune? (j/n)“

(vgl. Anlage Bürgerbegehren nach  § 25 SächsGemO)

 

Gemäß § 25 Abs. 1 SächsGemO kann von Bürgern der Gemeinde und von nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO Wahlberechtigten die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragt werden. Ein solches Bürgerbegehren unterliegt strengen formellen Voraussetzungen.

So muss es schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Kostendeckungsvorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Das Bürgerbegehren muss von der im § 25 Abs. 1 S. 2 SächsGemO bestimmten Mindestzahl von Bürgern unterzeichnet sein.

 

Anhand der Fragstellung ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein kassierendes Bürgerbegehren handelt, für welches die in § 25 Abs. 2 S. 3 SächsGemO bestimmte Einreichungsfrist von zwei Monaten gilt.

 

Die nach der Gemeindeordnung geforderten Unterschriftslisten wurden der Stadtverwaltung am 19.08.2013 fristgerecht übergeben. Nach Prüfung durch das Einwohnermeldeamt wurde festgestellt, dass von den abgegebenen Unterschriften 457 als gültig anzurechnen sind.

Da das Bürgerbegehren gem. § 14 Hauptsatzung der Stadt Gröditz mindestens von 5 % aller Bürger/Wahlberechtigten unterstützt werden muss, erfüllt die vorliegende Anzahl von Unterschriften bei derzeit 6.609 Wahlberechtigten diese Voraussetzung.

 

Das Bürgerbegehren enthielt auch die nach der Gemeindeordnung geforderten Angaben zu drei Personen, welche zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde sowie zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sind.

 

Obwohl ein Teil der nach der Gemeindeordnung geforderten formellen Anforderungen durch die Antragsteller erfüllt wurden, ist das Bürgerbegehren und somit die Durchführung eines Bürgerentscheides als unzulässig zurück zu weisen.

 

Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO muss das Bürgerbegehren eine Begründung und einen Kostendeckungsvorschlag enthalten. Dies hat auf dem Unterschriftbogen zu erfolgen, damit für die Unterzeichner eindeutig erkennbar ist, wofür sie unterschreiben und welche Vorstellungen die Initiatoren mit dem beantragten Bürgerentscheid verbinden. Es genügt, wenn die Begründung in kurzer, zusammenfassender Weise die wesentlichen Argumente des Bürgerbegehrens wiedergibt. Dabei dürfen beim Unterzeichner keine Vorkenntnisse vorausgesetzt werden, die nicht offenkundig und jedermann bekannt sind (vgl. VG Dresden Urteil vom 05.11.1997 – 4 K 1363/97).

 

Gesetzlich in §§ 24 SächsGemO nicht genannt, aber tatsächlich erforderlich ist es, den Bürger über die mit der zu entscheidenden Frage zusammenhängenden rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu unterrichten (Sponer, Jacob, Musall u.a., Kommentierung zum § 24 SächsGemO, Nr. 6). Die vorgeschriebene Begründung soll die Bürgerschaft zu einer sachlichen und inhaltlichen Auseinandersetzung veranlassen, was jedoch voraussetzt, dass die zur Begründung angeführten Argumente in einer direkten Verbindung zur Fragestellung stehen.

 

Die zur Begründung des vorliegenden Bürgerbegehrens aufgeführten Argumente zeigen die eigentliche Motivation des Begehrens auf, haben aber mit der zur Entscheidung stehenden Frage „Sind Sie gegen den Beschluss BV 2013/071 des Stadtrates und somit gegen den

 

 

Weiterbau des Dreiseithofs Hauptstraße 17 zu einem Kultur- und Begegnungszentrum nach der Fertigstellung der Kulturscheune (ja/nein)“ nichts gemein und verfälschen sie dadurch.

 

Indem in der Begründung des Bürgerbegehrens darauf verwiesen wird, dass die örtliche Schwimmhalle aus Geldmangel geschlossen wurde, wird versucht, einen unzulässigen Zusammenhang zwischen den jährlichen Betriebskostenzuschüssen der Stadt für den laufenden Betrieb der Schwimmhalle  und den Investitionskosten für den Umbau des Dreiseithofs  herzustellen. Den Bürgern und insbesondere den Gegnern der Schwimmhallenschließung wird damit suggeriert, dass die Ausgaben für den Dreiseithof in einem direkten Zusammenhang zur Schließung der Schwimmhalle stünden. Die Antragsteller verfolgen damit  offensichtlich den Zweck, nachträglich eine Rechtfertigung für das vorangegangene gescheiterte Bürgerbegehren zur Schwimmhalle  zu liefern, um sich mit dieser Argumentation die Stimmen der Schwimmhallenbefürworter beim beantragten Bürgerentscheid zu sichern

 

Um dieser Täuschung einen fachlichen Anschein zu geben, versuchen die Antragsteller wider besseren Wissens (zwei Antragsteller sind Stadträte) mit einer Scheinargumentation den Bürger glauben zu machen, die Mitglieder des Stadtrates hätten alternativ zur Investition Dreiseithof die Möglichkeit gehabt, diese investiven Mittel als jährlichen Betriebskostenzuschuss für die Schwimmhalle auf unbestimmte Zeit zu verwenden.

 

In Anbetracht der Argumentation der Initiatoren zum Bürgerbegehren der Schwimmhalle wird jedoch die Widersprüchlichkeit beider Aktionen sichtbar. So wurde im ersten Bürgerbegehren darauf beharrt, dass die Schwimmhalle langfristig finanzierbar ist und die Stadt diese Kosten stemmen kann. Im aktuellen Bürgerbegehren wird von denselben Leuten versucht, den Bürgern glauben zu machen, dass bei einer gleichen Summe nachfolgende Generationen „am Hungertuch“ nagen werden.

 

Ein weiterer Versuch der Täuschung ist darin zu erkennen, dass die Initiatoren des Bürgerbegehrens mit ihrer Begründung den Eindruck erwecken als stünde bereits fest, dass die Stadt für die vorgesehenen Baumaßnahmen keine Fördermittel erhalten würde und sie somit in jedem Fall die Gesamtkosten allein zu tragen hätte. In diesem Zusammenhang wird der antragsgegenständliche Beschluss bewusst einseitig und damit fehlerhaft interpretiert, denn lediglich unter der Nr. 4 ist für den Fall, dass „wider Erwarten die vereinbarten Fördermittel nicht fließen können“ eine vollständige Kostentragung durch die Stadt vorgesehen. Damit wird deutlich, dass die Antragsteller auch dann den Weiterbau des Dreiseithofes verhindern wollen, wenn die Stadt die in Aussicht gestellten Fördermittel erhalten wird. Ansonsten hätte sich die Fragestellung des Bürgerbegehrens ausschließlich auf die Nr. 4 des Beschlusses beziehen dürfen.

 

Die Antragsteller kalkulieren mit dem Bürgerentscheid folglich ganz bewusst den Verlust von Fördermitteln ein und nehmen somit in Kauf, dass der Stadt ein Schaden entstehen kann. Stattdessen wird versucht, den Bürgern glauben zu machen, dass nur ein Verzicht auf neue Vereinsräume, auf eine moderne Bibliothek, ein Museum und eine Einschränkung der Räumlichkeiten für vielfältige kulturelle Betätigungen die „Handlungsfähigkeit zukünftiger Generationen der Stadt Gröditz“ gewährleisten kann. Genau das Gegenteil ist jedoch der Fall.

 

Bereits mit seinem Grundsatzbeschluss vom 23. November 2009 hat der Stadtrat klargestellt, dass der Umbau des Dreiseithofes eine Investition in die Zukunft darstellt. Es ist der erklärte Wille der Mehrheit des Stadtrates, mit diesem Vorhaben einen Beitrag dafür zu leisten, um das kulturelle Erbe von Gröditz für künftige Generationen  zu erhalten. Geschichte soll insbesondere für die heute heranwachsende Generation anschaulich und erlebbar sein, was letztlich die Grundlage für die Herausbildung von Heimatverbundenheit und bürgerschaftlichen Engagement darstellt. Gleichzeitig soll mit dem Dreiseithof ein Stück Lebensqualität für alle Bürger, die ein Interesse an einem aktiven Vereinsleben und an kulturellen Erlebnissen haben, entstehen.

 

Die von den Antragstellern wider besseren Wissens  aufgestellte Behauptung, wonach die Bibliothek nicht zwingend in den Dreiseitenhof muss, liefert einen weiteren Beleg dafür, dass die Bürger bei dem beantragten Bürgerentscheid getäuscht werden sollen. Insbesondere den Stadträten Hagen Görsch (Bevollmächtigter zu  1.) und Ulrich Keil (Bevollmächtigter zu  3.) sind die Gründe für die Schaffung neuer Räumlichkeiten für diese wichtige kulturelle Einrichtung aus zahlreichen Anfragen an den Bürgermeister, Analysen sowie den Ergebnissen  einer entsprechenden  Bürgerbefragung bekannt.

 

Aufgrund der Verwirklichung des gesetzlichen Anspruchs aller Eltern auf einen Kindergarten-/ Kinderkrippenplatz hat die Stadt im Jahr 2009 die bisherigen Bibliotheksräume in der Kita Sonnenland geräumt und eine provisorische Unterbringung eines Teils der Buchbestände und Medien im Einkaufszentrum angemietet. Da diese Räumlichkeiten nach Größe und Beschaffenheit nicht den  Anforderungen den einschlägigen Vorschriften zum Bibliothekswesen („Grundsätze zur Ausstattung öffentlicher Bibliotheken – 2001/.2004“)  entsprechen, war deren Nutzung von Anfang an nur für einen begrenzten Zeitraum, bis zur Fertigstellung des Dreiseithofes vorgesehen.

 

Auch die aufgestellte Behauptung, den Gröditzer Vereinen stehe genügend Raum zur Verwirklichung ihrer Zwecke zur Verfügung entspricht nicht den Tatsachen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass  das Vereinsleben vieler Vereine  in angemieteten Provisorien stattfindet. Im Ergebnis dessen haben bisher insgesamt 10 Vereine verbindlich ihr Interesse erklärt, zukünftig Räumlichkeiten im Dreiseithof nutzen zu wollen. Die derzeitige Raumsituation der Vereine wird nicht zuletzt darin deutlich, dass der Heimatverein Reppis bereits im Jahr 2008 den Antrag auf Ausbau einer Hofanlage für Vereinszwecke bei der Stadt gestellt hatte.

 

Auch die im Bürgerbegehren erhobene Behauptung, dass die Räumlichkeiten zu klein sind, um sie als Probenräume zu verwenden, ist falsch. Die Räume im Dreiseithof für die Proben des Frauenchores sind geeignet und entsprechend voll und ganz den Vorstellungen der Chormitglieder. Der vormals angedachte schallgeschützte Probenraum wurde aus bautechnischen, bedarfs- und kostenseitigen Gründen umfunktioniert. Jetzt ist dieser Raum das energetische Herzstück des Dreiseithofes und hat sich damit in das Gesamtkonzept bestens eingeordnet.

 

Gem. § 25 Abs. 2 Satz 2  SächsGemO muss das Bürgerbegehren einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Der Kostendeckungsvorschlag stellt einen zwingenden Bestandteil des Bürgerbegehrens dar. Unter anderem soll den Bürgern mit der Sachentscheidungsbefugnis, die sie durch diese Form der unmittelbaren Entscheidung erhalten, auch die damit verbundene Verantwortung (in finanzieller Hinsicht) vor Augen geführt werden.

 

Die Gemeindeordnung verlangt, dass der Kostendeckungsvorschlag die Höhe der Kosten wenigstens überschlägig beziffern muss, wenn die Umsetzung des Bürgerbegehrens Kosten verursachen sollte.

 

Der von den Initiatoren aufgestellten Behauptung, dass dieses Bürgerbegehren keine neuen Ausgaben, sondern den Verzicht auf ein teures Projekt fordere und die Einsparung von Steuergeldern zur Folge hätte, entspricht weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht den Bestimmungen der Gemeindeordnung. Demnach ist ein Kostendeckungsvorschlag nur dann entbehrlich, wenn die Durchführung der verlangten Maßnahme aus Sicht der Antragsteller keine (Mehr-) Kosten verursacht und diese Einschätzung im Rahmen des Antrags plausibel gemacht wird.

 

Entgegen der Auffassung der Antragsteller würde die Umsetzung des Bürgerbegehrens jedoch Kosten in erheblichem Umfang verursachen.

 

 

So verkennen die Antragsteller, dass es sich bei dem Dreiseithof um ein Gebäude handelt, welches ein geschütztes Baudenkmal darstellt (Objekt-Nr.  08959252, Kulturdenkmale in Sachsen, Denkmalliste Stadt Gröditz).

 

Gem. § 8 Abs. 1 Sächsisches Denkmalschutzgesetz hat die Kommune die Pflicht, Kulturdenkmale pfleglich zu behandeln, denkmalgerecht zu erhalten und vor Gefährdung zu schützen. Das bedeutet, dass die Stadt auch dann laufende Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen hätte, wenn die geplanten Umbauarbeiten an der Hofanlage nicht stattfinden. Aufgrund des altersbedingten baulichen Zustandes des Gebäudes müsste die Stadt auf unbestimmte Zeit einen jährlichen Finanzbedarf von schätzungsweise  10.000 € einplanen. Hinzu kommen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Vandalismus, welche erfahrungsgemäß bei ungenutzten Gebäuden zu erwarten sind.

 

Die Antragsteller haben weiterhin nicht berücksichtigt, dass die künftigen Nutzer des Dreiseithofes mit dem Einzug in die neuen Räumlichkeiten ihre  bisherigen  Mietverhältnisse  ablösen können. Das bedeutet für die Vereine attraktivere Räume zu günstigeren Konditionen und für die Bibliothek den Wegfall der Miete im Einkaufszentrum in Höhe von 15.000 € pro Jahr. Wenn die Baumaßnahmen am Dreiseithof nach dem Wunsch der Initiatoren des Bürgerbegehrens nicht fortgesetzt werden, dann müssten die Vereine und die Stadt als unmittelbare Folge ihre bisherigen Kosten weiter tragen.

 

Da die noch ausstehenden Maßnahmen von der Fördermittelstelle im Zusammenhang zum Bauvorhaben Scheune/Freifläche, welches bereits gefördert worden ist, gesehen werden, entspricht  eine weitere Förderung bis zum Abschluss der kompletten Maßnahme den  bisherigen Erfahrungen mit Fördermittelentscheidungen. Die Stadt kann folglich nicht ausschließen, dass ihr im Ergebnis der Umsetzung des Bürgerentscheides ein erheblicher Schaden durch den Ausfall von Fördermitteln entsteht.

 

In die Überlegungen der  Initiatoren des Bürgerbegehrens zu den Kosten fand ganz offensichtlich eine weitere Tatsache keinen Eingang, nämlich dass aufgrund der bisherigen Beschlusslage alle Planungen immer von den Erfordernissen einer Gesamtmaßnahme Dreiseithof ausgegangen sind.

 

Folglich würde das Herauslösen des ersten Bauabschnitts aus dem Gesamtkonzept dazu führen, dass die bisher angefallenen Planungsleistungen nicht mehr oder nur noch bedingt zu verwenden sind und Umplanungen notwendig werden, denen lediglich noch technischen Anforderungen des ersten Bauabschnitts zugrunde liegen. Im Ergebnis dessen müssen beispielsweise Lösungen für die Beseitigung der  bestehenden medienseitigen Überdimensionierung gefunden werden. So dürfte die  auf der Scheune installierte und für den Gesamtkomplex Dreiseithof ausgelegte Photovoltaikanlage kaum einen Sinn für die alleinige Nutzung der Scheune machen. Analog verhält es sich mit den Planungen für Wärme, Wasser und Abwasser.

 

Die Kosten für Wärmeversorgung, Strom und Warmwasserbereitung wurden im Rahmen des Energiekonzeptes bilanziert und für die öffentlichen Nutzflächen in Ansatzgebracht. Die geringen Jahreskosten von rund 400€ resultieren aus der eingerechneten Einspeisevergütung durch die geplante Photovoltaikanlage.

 

Bei den notwendigen  Umplanungen müsste auch die bisherige funktionelle Abhängigkeit der drei Gebäudeteile Beachtung finden. Da die Scheune in jedem Fall als Veranstaltungsort genutzt werden soll, kann dies in Anbetracht der für dieses Objekt nicht vorhandenen Wärmeisolierung und fehlenden Heizungsanlage nur von einem „Sommerbetrieb“ ausgegangen werden. Im Ergebnis dessen bekommt die Behauptung der  Antragsteller, wonach damit  „dem Bedürfnis der Gröditzer für eine Begegnungsstätte genüge getan“ ist, einen völlig neuen Inhalt. So werden die Gröditzer Bürger nicht nur über die eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten getäuscht, sondern auch über die bei der Umsetzung  dieses unsinnigen Vorschlages entstehenden bzw. dafür entstandenen Kosten. 

 

 

Auch das geplante technische Gebäudemanagement für den Dreiseithof inkl. der Sicherstellung der Objektunterhaltung, Hausmeisterservice, Wartungen, Reparaturen und Freiflächenunterhaltung an einen externen Dienstleister, wie  z.B. die Städtische Wohnungsbaugesellschaft, zu verlagern, wäre nicht umsetzbar.

 

Gleichfalls wäre die geplante Übertragung der Verantwortung auf einen gemeinnützigen Verein nicht möglich. Im Rahmen der Übernahme des Betriebes des Dreiseitenhofes durch einen Trägerverein sollten alle hofansässigen Vereine Mitglied in diesem Verein werden. Dieser wäre nicht an kommunale Haushaltsstrukturen gebunden (flexibleres Finanzmanagement). Der Betrieb des Hofes würde im eigenen Wirkungskreis durch die hofansässigen Vereine erfolgen (dynamischere Planung des Jahresprogramms und enge Abstimmung der sozio-kulturellen Aktivitäten).     

 

Folgt man den Initiatoren des Bürgerbegehrens, dann fallen objektiv Nebenkosten für bereits beauftragte Planungsleistungen in Höhe von 259.164,51 € (Anlage 2), Sicherungskosten für Haus 1 und Haus 2 von 7.300,00 € (Anlage 2) sowie erforderliche Kosten für den Nutzungsbeginn für die Scheune von 55.260,00 € an. (Anlage 3)

 

Ebenfalls ohne Beachtung blieb bei den Antragstellern der Umstand, dass die Stadt mit den Mieteinnahmen aus der Nutzung von Räumlichkeiten durch Vereine und Bürger gerechnet hat. Bei einer Einstellung der Baumaßnahmen für den zweiten und dritten Bauabschnitt würden diese nicht nur entfallen, sondern die Stadt müsste vielmehr die bisherigen Mietkostenzuschüsse  für die Weiternutzung der derzeitigen Räumlichkeiten zahlen. 

 

Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass es sich keinesfalls so verhält, dass das beantragte Bürgerbegehren keinen Kostendeckungsvorschlag enthalten muss, weil „auf ein teures Projekt verzichtet wird und damit Steuergelder gespart werden“.  Vielmehr ist es so, dass auch wenn der Weiterbau zu einem Kultur- und Begegnungszentrum nach dem Ausbau der Kulturscheune nicht fortgesetzt werden sollte, trotzdem nicht unerhebliche Kosten entstehen, denen weder ein praktischer Nutzen noch finanzielle Einnahmen entgegen stehen. Die Stadt hätte in Ihrem Eigentum eine einfallende denkmalgeschützte  Bauhülle und weiterhin keine gemeinsamen Vereinsräume.

 

Die Initiatoren haben sich im vorliegenden Fall gar nicht mit dem Thema Folgekosten auseinandergesetzt. Damit fehlt dem Bürgerbegehren ein wesentlicher Anteil, ohne den es nicht zugelassen werden darf.

 

Nicht finanziell darstellbar, aber ebenso nicht außer Acht zu lassen ist der Imageschaden, der auf die Stadt und den Stadtrat zukommen würde. Das Projekt wurde über Jahre als Gemeinschaftsprojekt zwischen Stadtverwaltung, Stadtrat, Arbeitsgruppe, Vereinen und Vertretern der Politik geplant und auf den Weg gebracht. Mit bereits stattgefundenen Festen und Informationsveranstaltungen, die durchweg eine große positive Resonanz hervorriefen, wurde die Bevölkerung auf diesen Weg mitgenommen.

 

Mit großem Interesse wurde und wird dieses Projekt durch politische Persönlichkeiten unterstützt.

 

Zu nennen sind hierbei:            Innenminister a. D. Herr Dr. Albrecht Buttolo

                                              Innenminister a. D Herr Horst Rasch

                                              Referatsleiter SMI Herr Michael Köppel

                                              Bundesverteidigungsminister Dr. Thomas de Maizierè

                                              Ministerpräsident und Ehrenbürger der Stadt Gröditz 

                                              Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

                                              Landrat Arndt Steinbach

                                              Landtagsabgeordneter Sebastian Fischer   

 

 

 

Ausgehend von dem in der Sach- und Rechtslage dargestellten Sachverhalt ist das vorliegende Bürgerbegehren zwingend als unzulässig zurück zu weisen.